Satzung


Satzung des Tennisclub Zorneding e.V. 


01.12.2022 - PDF Version zum Download: Satzung-tczorneding-2022-fin.pdf


§ 1    [Name und Sitz]

(1)    Der Verein führt den Namen „Tennisclub Zorneding e.V.“ (TCZ).

(2)     Er hat seinen Sitz in Zorneding und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ebersberg eingetragen.


§ 2    [Zweck]

Der Verein verfolgt ausschließlich sportliche Interessen. Ihm obliegen insbesondere die Pflege des Tennissports und der Kontakt seiner Mitglieder untereinander.

Hierzu dienen:

(1)    Die Durchführung eines geregelten Sportbetriebs.

(2)    Die sportliche Förderung der Jugend.

Der Erhalt und die Pflege der Tennisanlage.


§ 3    [Gemeinnützigkeit]

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4    [Bayerischer Landessportverband e.V.]

Der Tennisclub Zorneding e.V. ist Mitglied des Bayerischen Landessportverband e.V.


§ 5    [Geschäftsjahr]

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. November bis 31. Oktober.


§ 6    [Mitgliedschaft]

Der Verein hat:

(1)    Ordentliche Mitglieder, die am 1. Januar des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2)    Jugendmitglieder, die das 18. Lebensjahr am 1. Januar des Geschäftsjahres noch nicht vollendet haben.

(3)    Passive Mitglieder

Diese besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber nur im Rahmen der Gastspielordnung spielberechtigt. Passives Mitglied kann in der Regel nur werden, wer vorher ordentliches Mitglied war.

(4)    Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Mitglieder mit allen Rechten. Sie sind von der Pflicht, Beiträge, Umlagen und Gebühren zu zahlen, befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur die Mitgliederversammlung verleihen.

(5)    Fördernde Mitglieder

Diese haben das Recht, Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Auf den Tennisplätzen sind sie nur im Rahmen der Gastspielordnung spielberechtigt. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.


§ 7    [Aufnahme von Mitgliedern]

(1)    Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden.

(2)    Bürger Zornedings, ihre Ehepartner und die in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen lebenden Kinder sind vorrangig als Mitglieder aufzunehmen.

(3)    Aufnahmeanträge sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.


§ 8    [Beendigung der Mitgliedschaft]

(1)    Die Mitgliedschaft endet

(a)    durch Tod

(b)    durch Austritt


Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr endet am 31. Oktober eines Jahres. Der Austritt befreit nicht von der Zahlung fälliger Verpflichtungen.

(c)    durch Ausschluß

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluß unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluß ist dem Mitglied mit Begründung mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Das Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat gegen den Ausschlußbeschluß schriftlich Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung für einen Ausschluß erfolgt mit Stimmenmehrheit und ist unanfechtbar.

Erfüllt ein Mitglied seine Beitragspflicht nicht rechtzeitig, so ist es nicht spielberechtigt. Der Vorstand kann nach erfolgloser Mahnung einen Ausschluß beschließen. Die Sätze 4 und 5 des vorherigen Absatzes gelten entsprechend.

(2)    Die Mitglieder erhalten bei Beendigung der Mitgliedschaft keine Beiträge, Umlagen oder Gebühren zurückerstattet.


§ 9    [Rechte und Pflichten der Mitglieder]

(1)    Die Mitglieder haben das Recht, die Anlagen des Vereins entsprechend der jeweils gültigen Spielordnung zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)    Die ordentlichen, passiven und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht.

(3)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren fristgerecht zu entrichten. Art und Termin der Zahlungen legt der Vorstand fest.


§ 10    [Finanzielle Leistungen der Mitglieder]

(1)    Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und Gebühren erhoben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes und nach Beratung im Beirat von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)    Ordentliche Mitglieder, die in Berufsbildung stehen, sowie Studenten und Schüler können einen Antrag auf Beitrags- oder Gebührenermäßigung stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3)    Alleinerziehende können gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Antrag auf Beitrags- oder Gebührenermäßigung stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(4)    Getrennt lebende Ehegatten können den erniedrigten Beitrag für


Zweitmitglieder nur in Anspruch nehmen, wenn die Geschäftsstelle nur eine Kontonummer und eine Adresse zu führen braucht.

(5)    Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


§ 11    [Organe des Vereins]

(1)    Organe des Vereins sind:

(a)    Der Vorstand.

(b)    Der Beirat.

(c)    Die Ausschüsse.

(d)    Die Mitgliederversammlung.

(2)    Der Vorstand, der Beirat und die Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt bis die neuen Vereinsorgane gewählt sind.

(3)    Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(4)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.

(5)    Der Vorstand kann - auch zeitlich begrenzt - weitere Gremien berufen. Er kann ferner Vereinsmitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgabe betrauen.

(6)    Wählbar ist jedes ordentliche, passive und Ehrenmitglied.

(7)    Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich.


§ 12    [Der Vorstand]

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, er wird um einen zweiten Sportwart und/oder dritten Jugendsportwart auf acht bzw. neun Mitglieder erweitert, wenn der bereits gewählte erste Vorsitzende dies vorschlägt.

    1. Vorsitzender

    2. Vorsitzender

    Schatzmeister

    Schriftführer

    1. Sportwart

    2. Sportwart

    1. Jugendsportwart

    2. Jugendsportwart

    3. Jugendsportwart


§ 13    [Vertretung/Beschränkung im Innenverhältnis]

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein. Beide Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder der 1. Vorsitzende vorzeitig aus dem Vorstand ausscheidet.


§ 14    [Aufgaben des Vorstands]

(1)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des 1. oder 2. Vorsitzenden anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2)    Der Vorstand beschließt nach Anhörung des Beirats die Spielordnung und die Ranglistenordnung.

(3)    Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er nimmt die Interessen des Vereins nach innen und außen wahr. Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden.

(4)    Über die Vorstandssitzungen, zu denen alle Mitglieder des Vorstandes einzuladen sind, ist ein Protokoll zu führen, in dem die Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse festgehalten werden. Beschlüsse werden ferner in einem Beschlußbuch festgehalten. Das Protokoll haben der Sitzungsleiter und der Schriftführer zu unterzeichnen, es ist an alle Vorstandsmitglieder zu verteilen.

(5)    Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat über Einnahmen und Ausgaben buchzuführen. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen sowie ein Budget für das Folgejahr.

(6)    Der Schriftführer hat die Versammlungs- und Sitzungsprotokolle sowie den sonstigen Schriftwechsel zu führen.

(7)    Dem Sportwart bzw. den Sportwarten obliegt die Regelung des Spielbetriebs. Den Jugendsportwarten obliegt die sportliche Betreuung der Jugendlichen und die Vertretung ihrer Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Der Sportwart bzw. die Sportwarte und die Jugendsportwarte unterstützen sich gegenseitig. Die Jugendsportwarte vertreten den 1. Sportwart, wenn kein 2. Sportwart zur Verfügung steht.


§ 15    [Zustimmungspflichtige Geschäftsvorgänge]

Für folgende Geschäftsvorgänge hat der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen:

(1)    Sollgröße des Vereins und Zahl der Mitglieder.

(2)    Investitionen, die insgesamt mehr als ein Drittel des Jahresbeitragsaufkommen betragen.

    Ist eine Budgetüberschreitung von mehr als 20 % des von der Mitgliederversammlung genehmigten Jahresbudgets absehbar, so sind die ordentlichen Mitglieder davon zu informieren.


§ 16    [Der Beirat]

(1)    Der Beirat besteht aus mindestens sieben Personen. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2)    Der Beirat soll den Vorstand beraten und bei der Planung und Durchführung wichtiger Maßnahmen unterstützen.

(3)    Der Beirat ist mindestens einmal im Geschäftsjahr zu einer Vorstandssitzung zuzuziehen. Auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden oder auf Antrag von zwei Mitgliedern des Vorstands ist der Beirat zu weiteren Beratungen des Vorstandes hinzuzuziehen.


§ 17    [Die Ausschüsse]

(1)    Es bestehen folgende Ausschüsse:

(a)    Kassenprüfungsausschuß.

(b)    Technischer Ausschuß.

(c)    Festausschuß.

(2)    Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse bestimmen.


§ 18    [Die Mitgliederversammlung]

(1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Kein Mitglied kann mehr als drei Stimmrechte ausüben.

(2)    Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt ist.

    Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes; Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.

(b)    Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, von Umlagen und von Gebühren.

(c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirats und der Ausschüsse.

(d)    Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(e)    Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.

(f)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3)    In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die

Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(4)    Die Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten zwei Monate des neuen Geschäftsjahres statt. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.    Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Das Einberufungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmit-glied bekanntgegebene Adresse / E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(5)    Falls erforderlich, muß die Tagesordnung enthalten:

(a)    Bericht des Vorstandes, des Beirats und der Ausschüsse.

(b)    Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer.

(c)    Entlastung des Vorstandes.

(d)    Wahl des Vorstandes, des Beirats und der Ausschüsse, wie der Kassenprüfer.

(e)    Änderung der Mitgliedsbeiträge.

(f)    Genehmigung des Budgets.

(g)    Genehmigung von Umlagen.

(h)    Anträge, sofern sie mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand eingegangen sind.

(6)    Der Beschlußfassung unterliegen die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte. Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluß weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.


§ 19    [Außerordentliche Mitgliederversammlung]

Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn er es für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen. Dem Antrag ist ein Vorschlag für die Tagesordnung beizufügen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen abzuhalten, wobei die vorgeschlagene Tagesordnung in die Einladung aufzunehmen ist.


§ 20    [Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung]

Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


§ 21    [Beschlüsse und Wahlen]

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2)    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werde, wenn ein Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder das beantragt.

(3)    Die Durchführung von Wahlen obliegt einem Wahlausschuß, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuß ist von der Mitgliederversammlung zu bestimmen.


Für Wahlen gilt:

(a)    Für die Wahl des Vorstands sind die Wahlvorschläge schriftlich oder mündlich bis zum Beginn der Wahl an den Wahlausschuß zu richten. Der Vorschlag muß das Vorstandsamt und den Namen der Kandidaten enthalten.

(b)    Ein Mitglied kann in Abwesenheit nur gewählt werden, wenn es zur Wahrnehmung seiner Interessen schriftlich einen Wahlbeauftragten bestellt hat. Dieser hat sich über die Annahme der Wahl zu erklären.

(c)    Der 1. Vorsitzende wird in geheimer Wahl gewählt. Liegen mehr als zwei Wahlvorschläge vor, erfolgt eine Vorwahl. Die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen kommen in die Endwahl, es sei denn, daß ein Kandidat bereits in der Vorwahl die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei der Endwahl entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

(d)    Alle übrigen Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse können in einfacher Form gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung das beschließt. Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhält.


§ 22    [Protokoll der Mitgliederversammlung]

Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 23    [Satzungsänderungen]

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen müssen auf der Einladung der Mitgliederversammlung sinngemäß angekündigt werden.


§ 24    [Die Kassenprüfer]

(1)    Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer tragen ihre Prüfungsberichte bei der nächsten Mitgliederversammlung vor.

(2)    Aufgabe der Kassenprüfer ist es festzustellen, ob die Einnahmen und Ausgaben dem Vereinszweck entsprechen und ob ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen besteht.


§ 25    [Auflösung des Vereins]

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung zur Auflösung nicht beschlußfähig, so kann die innerhalb eines Monats einberufene weitere Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der in dieser Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.


(2)    Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Zorneding zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.